Betriebliche Altersversorgung
Mit der Änderung des AVmG im Jahr 2002 besteht für alle Arbeitnehmer gemäß § 1a BetrAVG der Rechtsanspruch Entgeltbestandteile zugunsten einer betrieblichen Versorgungszusage umzuwandeln.
Bei den Finanzierungsarten in der bAV unterscheidet man unter Entgeltverzicht (Deferred Compensation) und der Entgeltumwandlung.
Bei den Durchführungswegen:
- Pensionszusage
- Unterstützungskasse (§ 4b EStG)
handelt es sich um einen Entgeltverzicht und bei den drei versicherungstechnischen Durchführungswegen - Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG)
um die Entgeltumwandlung.
Deferred Compansation ist eine Form des investiven Entgeltes, d.h. vom Arbeitgeber geduldeter Lohn bzw. Gehalt, das dem Mitarbeiter erst nach Ablauf einer Sperrfrist zufließt. In der bAV in der Regel zum Rentenbeginn.
Die Wahl des Vertragspartners und des Durchführungsweges obliegt Ihnen als Arbeitgeber. Besteht keine Versorgungsordnung, so hat der Mitarbeiter Anspruch auf Abschluß einer Direktversicherung. Dabei kann es bei der Wahl des falschen Anbieters oder Durchführungsweges durch den Arbeitnehmer zu unangenehmen Überraschungen bis hin zu haftungsrechtlichen Problemen kommen.
Aus dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers wird in der Fachliteratur eine Informationspflicht des Arbeitgebers angeleitet. Eine aktive Handlungsverpflichtung des Arbeitgebers ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer für das Unterlassen einer Aufklärung ein latentes Schadensersatzrisiko trägt.
HVFM empfliehlt, Ihre Mitarbeiter über deren Rechtsanspruch und Ihre Versorgungsordnung zu informieren. Zur Absicherung sollten Sie sich vom Arbeitnehmer den Erhalt der Information bestätigen lassen und diese zu den Personalunterlagen nehmen.
Bedienen Sie sich - HVFM als Erfüllungsgehilfen!
